Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bananapie GmbH

Version 1.0 · Stand: 27.08.2026

Frühere Fassung

Dies ist Version 1.0 der AGB der Bananapie GmbH, Stand 27.08.2026. Sie gilt für Verträge, die während ihrer Geltung geschlossen wurden. Für neue Verträge gilt die aktuelle Fassung.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Bananapie GmbH, Eisenbahnstraße 11, 10997 Berlin (nachfolgend „Bananapie") und ihren Kunden über Leistungen im Bereich Software- und KI-Entwicklung, Datenintegration und den Betrieb der von Bananapie erstellten Lösungen.

1.2 Bananapie erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Bananapie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis ihrer die Leistung vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, soweit Bananapie ihrer Geltung im Einzelfall in Textform zugestimmt hat.

1.4 Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss geltenden, mit Stand-Datum und Versionsnummer bezeichneten Fassung. Bananapie stellt sie unter https://bananapie.io/agb dauerhaft abrufbar bereit und übermittelt sie dem Kunden auf Verlangen jederzeit unentgeltlich in Textform.

2. Vertragsdokumente und Rangfolge

2.1 Die Vertragsbeziehung besteht aus: (a) dem Einzelauftrag bzw. Dauerauftrag einschließlich seiner Anlagen, (b) dem Rahmenvertrag, sofern geschlossen, (c) dem in Bezug genommenen Angebot einschließlich Leistungs- und Kostenübersicht, (d) dem Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO nebst seinen Anlagen, soweit personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, und (e) diesen AGB. Einzelauftrag, Dauerauftrag und Rahmenvertrag werden im Vertrag über Auftragsverarbeitung zusammenfassend als „Projektvertrag" bezeichnet; „Kunde" im Sinne dieser AGB und „Auftraggeber" im Sinne des Vertrags über Auftragsverarbeitung bezeichnen denselben Vertragspartner, „Bananapie" und „Auftragnehmer" dieselbe Partei.

2.2 Widersprechen sich die Dokumente, gilt die Rangfolge: Einzelauftrag/Dauerauftrag → Rahmenvertrag → Angebot/Leistungs- und Kostenübersicht → AGB. Für Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten geht der Vertrag über Auftragsverarbeitung allen übrigen Dokumenten vor; für die Geheimhaltung nicht personenbezogener Informationen geht eine gesondert geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung nach Maßgabe von Ziff. 17.7 vor.

2.3 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Die Rangfolge nach Ziff. 2.2 lässt diesen Vorrang unberührt. Trifft der Einzelauftrag oder der Dauerauftrag zu einem Gegenstand, den diese AGB regeln, eine eigene und abschließende Regelung, so tritt diese an die Stelle der entsprechenden Ziffer dieser AGB; die übrigen Ziffern bleiben unberührt.

2.4 Anlagenbezeichnung. Die Anlagen des Einzelauftrags, des Dauerauftrags und des Rahmenvertrags werden mit Buchstaben bezeichnet (Anlage A, B, C …). Für die Anlagen des Vertrags über Auftragsverarbeitung gilt dessen eigene Bezeichnung; wird ein Muster des Kunden verwendet, gilt dessen Bezeichnung.

3. Vertragsgegenstand, Leistungsarten und rechtliche Einordnung

3.1 Bananapie erbringt Beratungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Integrations- und Betriebsleistungen, insbesondere: Aufbau und Anbindung von Datenpipelines, Vektor- und Retrieval-Systemen (RAG), Automatisierungen, Auswertungs- und Dashboard-Lösungen sowie den laufenden Betrieb, die Wartung und den Support solcher Lösungen.

3.2 Art, Umfang und Beschaffenheit der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Einzelauftrag bzw. Dauerauftrag und dem dort in Bezug genommenen Angebot einschließlich der Leistungs- und Kostenübersicht. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich beschrieben sind, sind nicht geschuldet.

3.3 Rechtliche Einordnung je Arbeitspaket. Ob ein Arbeitspaket als Werkleistung (Erfolg geschuldet, mit Abnahme nach Ziff. 7) oder als Dienstleistung (Tätigkeit geschuldet, ohne Abnahme) erbracht wird, wird im Einzelauftrag für jedes Arbeitspaket ausdrücklich festgelegt. Fehlt die Festlegung, gilt: Arbeitspakete mit definiertem, überprüfbarem Ergebnis und Abnahmekriterien sind Werkleistungen; Beratungs-, Betriebs-, Wartungs- und Supportleistungen sowie explorative Arbeitspakete (Machbarkeitsprüfung, Evaluation, Prototyping) sind Dienstleistungen.

3.4 Bananapie darf zur Leistungserbringung Subunternehmer und Drittdienste einsetzen. Für das Verhalten eingesetzter Subunternehmer haftet Bananapie wie für eigenes Verhalten. Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern, die personenbezogene Daten des Kunden verarbeiten, richtet sich ausschließlich nach dem Vertrag über Auftragsverarbeitung.

3.5 Bananapie beachtet Richtlinien des Kunden (z. B. IT-Sicherheits-, Freigabe- oder Betriebsrichtlinien) nur, soweit sie dem Vertrag als Anlage beigefügt oder Bananapie vor Vertragsschluss in Textform übergeben wurden. Änderungen solcher Richtlinien nach Vertragsschluss, die Mehraufwand verursachen, werden nach Ziff. 4.3 behandelt.

4. Angebot, Vertragsschluss, Leistungsänderungen

4.1 Angebote von Bananapie sind bis zum im Angebot genannten Datum verbindlich; ohne Angabe 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.

4.2 Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Einzelauftrags bzw. Dauerauftrags durch beide Parteien zustande. Eine Auftragserteilung in Textform genügt, wenn sie das Angebot eindeutig bezeichnet und annimmt.

4.3 Änderungsverfahren. Wünscht eine Partei eine Änderung oder Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs, teilt sie dies der anderen Partei in Textform mit. Bananapie prüft die Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine und unterbreitet innerhalb von zehn (10) Werktagen ein Änderungsangebot. Die Änderung wird erst wirksam, wenn beide Parteien sie in Textform vereinbart haben. Bis dahin arbeitet Bananapie auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs weiter. Der Prüfaufwand für Änderungsanfragen wird nur vergütet, wenn er einen halben Personentag übersteigt und Bananapie hierauf vorab hingewiesen hat.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Testdaten, Systemzugänge und Lizenzen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereit und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson sowie eine Vertretung.

5.2 Der Kunde trifft die erforderlichen Entscheidungen und Freigaben zügig. Sofern im Einzelauftrag keine abweichende Frist vereinbart ist, gilt für Rückmeldungen auf Zwischenstände und Freigabeanfragen eine Frist von fünf (5) Werktagen ab Zugang.

5.3 Erteilt der Kunde innerhalb der Frist nach Ziff. 5.2 keine Rückmeldung, fordert Bananapie ihn in Textform unter Setzung einer weiteren Frist von fünf (5) Werktagen und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen zur Rückmeldung auf. Bleibt auch diese Frist ungenutzt, gilt der Zwischenstand als für die weitere Arbeit freigegeben. Die Freigabe nach diesem Absatz ersetzt keine Abnahme nach Ziff. 7 und lässt Mängelrechte unberührt.

5.4 Erkennt Bananapie, dass Angaben, Daten oder Anforderungen des Kunden zur Ausführung objektiv ungeeignet, fehlerhaft, unvollständig oder mehrdeutig sind, weist Bananapie den Kunden unverzüglich in Textform darauf hin.

5.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich die betroffenen Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Nachweisbare Mehraufwände (insbesondere Leerlauf reservierter Kapazitäten, Wiederanlauf) kann Bananapie nach den vereinbarten Sätzen abrechnen, nachdem sie den Kunden auf die Verzögerung und die zu erwartenden Mehrkosten in Textform hingewiesen hat.

6. Fristen, Termine, Verzögerungen

6.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelauftrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen sind Zeitangaben Planwerte.

6.2 Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nach Ziff. 5 vollständig und rechtzeitig erbracht hat und der Leistungsumfang unverändert geblieben ist.

6.3 Zeichnet sich eine Verzögerung ab, informiert die betroffene Partei die andere unverzüglich in Textform und benennt die Ursache sowie den voraussichtlichen neuen Termin.

7. Abnahme (Werkleistungen)

Trifft der Einzelauftrag eine eigene und abschließende Regelung zur Abnahme, geht diese vor (Ziff. 2.3).

7.1 Werkleistungen nach Ziff. 3.3 sind abzunehmen, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht sind. Abgenommen wird je Arbeitspaket bzw. Meilenstein anhand der im Einzelauftrag vereinbarten Abnahmekriterien.

7.2 Bananapie zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt das Ergebnis bereit. Der Kunde prüft das Ergebnis anhand der Abnahmekriterien und erklärt die Abnahme innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen ab Zugang der Anzeige in Textform oder benennt in Textform die Mängel, wegen derer er die Abnahme verweigert.

7.3 Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Ziff. 7.2 unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Bananapie weist den Kunden mit der Abnahmeanzeige ausdrücklich auf diese Rechtsfolge und auf den Fristbeginn hin. Die Regelung soll die gesetzliche Abnahmefiktion (§ 640 Abs. 2 BGB) abbilden und nicht verschärfen.

7.4 Die Abnahme kann wegen unerheblicher Mängel nicht verweigert werden. Die Rechte des Kunden wegen solcher Mängel bleiben bestehen.

7.5 Nimmt der Kunde das Ergebnis produktiv in Betrieb, ohne die Abnahme zu erklären oder Mängel zu rügen, gilt die Abnahme mit Ablauf von zwanzig (20) Kalendertagen ab Beginn der produktiven Nutzung als erteilt. Ziff. 7.3 Satz 2 gilt entsprechend.

8. Vergütung, Zahlungsplan, Drittkosten

8.1 Es gilt die im Angebot bzw. Einzelauftrag vereinbarte Vergütung — als Festpreis je Arbeitspaket, als Aufwandsvergütung nach Tages- oder Stundensätzen oder als Monatspauschale für laufende Leistungen. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.2 Bei Aufwandsvergütung rechnet Bananapie monatlich zum Monatsende auf Grundlage eines Tätigkeitsnachweises ab. Angefangene Stunden werden viertelstundengenau abgerechnet. Sind mehrere Tages- oder Stundensätze für unterschiedliche Leistungsarten vereinbart, richtet sich der anzuwendende Satz nach der tatsächlich erbrachten Leistungsart, nicht nach dem Arbeitspaket oder Meilenstein, in dem sie anfällt; Bananapie weist die Leistungsart im Tätigkeitsnachweis aus. Umfasst ein Arbeitspaket Leistungen mehrerer Arten, wird je Art getrennt abgerechnet.

8.3 Zahlungsplan. Bei Projekten mit Meilensteinen richtet sich die Fälligkeit nach dem im Einzelauftrag vereinbarten Zahlungsplan. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, werden 30 % des Auftragswerts bei Auftragserteilung, 30 % bei Erreichen bzw. Abnahme des ersten im Einzelauftrag bezeichneten Meilensteins, 20 % bei Erreichen bzw. Abnahme des zweiten Meilensteins und 20 % nach Abnahme des letzten Arbeitspakets fällig.

8.4 Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug per Überweisung unter Angabe der Rechnungsnummer zahlbar.

8.5 Drittkosten. Nutzungsentgelte Dritter, die für den Betrieb der Lösung anfallen — insbesondere Entgelte für Sprachmodell- und sonstige API-Nutzung, Cloud- und Hosting-Ressourcen, Datenbank-, Index- und Lizenzgebühren — sind in der Vergütung nicht enthalten, soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist. Sie werden entweder unmittelbar vom Kunden getragen oder von Bananapie nach Nachweis in tatsächlicher Höhe weiterberechnet. Bananapie informiert den Kunden vor Vertragsschluss über die erwartete Größenordnung und unverzüglich über wesentliche Änderungen.

8.6 Reisekosten und Spesen werden nur nach vorheriger Abstimmung in Textform und nach Nachweis erstattet.

8.7 Im Einzelauftrag ausgewiesene Rücklagen oder Zusatzbudgets werden nur nach Freigabe des Kunden in Textform und nur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

9. Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung

9.1 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

9.2 Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung von mehr als vierzehn (14) Kalendertagen in Verzug, kann Bananapie die weitere Leistungserbringung nach vorheriger Ankündigung in Textform und Setzung einer angemessenen Nachfrist bis zum Ausgleich der offenen Forderung aussetzen. Bereits vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Bananapie wird von diesem Recht keinen Gebrauch machen, soweit die Aussetzung für den Kunden erkennbar außer Verhältnis zur offenen Forderung steht.

9.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10. Laufende Leistungen (Betrieb, Wartung, Support)

10.1 Laufende Leistungen werden im Dauerauftrag vereinbart und als Monatspauschale vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Leistungsinhalt (Servicezeiten, Reaktionszeiten, eingeschlossene und ausgeschlossene Leistungen) ergibt sich abschließend aus dem Dauerauftrag und dessen Service-Anlage.

10.2 Nicht in Anspruch genommene Leistungskontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats, soweit im Dauerauftrag nichts anderes vereinbart ist.

10.3 Bananapie schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit von Leistungen Dritter (insbesondere Cloud-Plattformen, Sprachmodell-Anbieter, Datenquellen des Kunden). Für diese gelten die Bedingungen des jeweiligen Anbieters. Verfügbarkeitszusagen von Bananapie beziehen sich ausschließlich auf die von Bananapie selbst betriebenen Komponenten und gelten nur, soweit sie im Dauerauftrag ausdrücklich vereinbart sind.

10.4 Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiten, Störungsbeseitigung aufgrund von Ursachen im Verantwortungsbereich des Kunden oder Dritter sowie Anpassungen infolge von Änderungen an Systemen des Kunden oder an Drittdiensten sind nicht in der Pauschale enthalten und werden nach Aufwand vergütet.

11. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

11.1 Kundenspezifische Arbeitsergebnisse. An den für den Kunden individuell erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere kundenspezifischer Quellcode, Konfigurationen, Datenmodelle, Dashboards, Dokumentation) räumt Bananapie dem Kunden mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches Nutzungsrecht für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden und seiner verbundenen Unternehmen ein. Das Recht umfasst die Bearbeitung und Weiterentwicklung zu diesen Zwecken sowie die Nutzung durch vom Kunden beauftragte Dienstleister für den Kunden.

11.2 Bis zur vollständigen Zahlung räumt Bananapie ein widerrufliches Nutzungsrecht zum vertragsgemäßen Gebrauch ein. Der Widerruf setzt Verzug des Kunden mit einer wesentlichen Zahlung, eine Nachfristsetzung und eine Ankündigung in Textform voraus.

11.3 Weitergehende Rechte. Ausschließliche Nutzungsrechte, die Übertragung von Rechten zur Weiterveräußerung oder Unterlizenzierung an Dritte außerhalb von Ziff. 11.1 sowie die Herausgabe von Quellcode zu vorbestehenden Komponenten (Ziff. 12) werden nur eingeräumt, soweit dies im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet ist.

11.4 Bananapie bleibt berechtigt, das im Rahmen des Projekts erworbene allgemeine Know-how, Ideen, Verfahren und Techniken zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen und keine kundenspezifischen Arbeitsergebnisse des Kunden offengelegt oder verwertet werden.

12. Vorbestehende Komponenten, Open Source, Drittleistungen

12.1 An Komponenten, die Bananapie vor oder außerhalb des Projekts entwickelt hat und projektübergreifend einsetzt (insbesondere Frameworks, Bibliotheken, Pipeline- und Automatisierungsbausteine, Prompt- und Konfigurationsvorlagen, Betriebswerkzeuge), verbleiben alle Rechte bei Bananapie. Der Kunde erhält daran ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

12.2 Bananapie kennzeichnet im Einzelauftrag oder in der Projektdokumentation, welche vorbestehenden Komponenten eingesetzt werden.

12.3 Für eingesetzte Open-Source-Komponenten gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen. Bananapie weist den Kunden auf eingesetzte Open-Source-Komponenten und deren Lizenztyp hin.

12.4 Für Leistungen Dritter, die der Kunde selbst bezieht oder die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eingesetzt werden (insbesondere Modell-, Cloud- und SaaS-Dienste), gelten deren Bedingungen. Bananapie schuldet insoweit weder deren Verfügbarkeit noch deren Rechtsmängelfreiheit.

13. Besondere Bestimmungen für KI-gestützte Systeme

13.1 KI-gestützte Systeme erzeugen Ergebnisse, die von Eingabedaten, Datenqualität, Modellversionen und Nutzerverhalten abhängen und nicht vollständig deterministisch sind. Bananapie schuldet die vertragsgemäße Umsetzung der vereinbarten Leistung, nicht einen bestimmten inhaltlichen, wirtschaftlichen oder statistischen Erfolg, soweit ein solcher nicht im Einzelauftrag als messbares Abnahmekriterium ausdrücklich vereinbart ist.

13.2 Ergebnisse generativer Systeme können unzutreffend, unvollständig oder missverständlich sein. Der Kunde stellt sicher, dass Ergebnisse vor einer Verwendung mit rechtlicher, finanzieller, gesundheitlicher oder personenbezogener Auswirkung durch fachkundige Personen geprüft werden. Bananapie weist den Kunden im Rahmen der Übergabe auf bekannte Limitationen des Systems hin.

13.3 Ändert ein Drittanbieter ein eingesetztes Modell, dessen Schnittstelle oder dessen Nutzungsbedingungen, informiert Bananapie den Kunden unverzüglich und schlägt eine Anpassung vor. Der hierfür erforderliche Aufwand ist nicht in der vereinbarten Vergütung enthalten, soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist.

13.4 Vor dem produktiven Einsatz erfolgt ein im Einzelauftrag zu vereinbarender kontrollierter Testbetrieb mit begrenztem Volumen. Die Entscheidung über den produktiven Einsatz trifft der Kunde.

13.5 Welche Rollen und Pflichten den Parteien nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) zukommen, wird für jedes Projekt im Einzelauftrag ausdrücklich festgelegt. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt Bananapie keine Pflichten, die dem Kunden als Betreiber des Systems obliegen.

14. Kundendaten, Trainings- und Modellnutzung

14.1 Alle Rechte an den vom Kunden bereitgestellten Daten verbleiben beim Kunden. Bananapie nutzt sie ausschließlich zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

14.2 Bananapie verwendet Kundendaten nicht zum Training oder zur Verbesserung eigener oder fremder allgemeiner Modelle. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung im Einzelauftrag, in der Zweck, Datenumfang und Dauer benannt werden.

14.3 Bananapie setzt Drittdienste nur ein, wenn deren Bedingungen eine Nutzung der übermittelten Inhalte zu Trainingszwecken ausschließen oder der Kunde dem Einsatz in Kenntnis der abweichenden Bedingungen in Textform zugestimmt hat. Die eingesetzten Dienste werden im Einzelauftrag bzw. in der Unterauftragsverarbeiter-Liste benannt.

14.4 Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich ausschließlich nach Ziff. 18 und dem Vertrag über Auftragsverarbeitung.

15. Mängelrechte

15.1 Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den Maßgaben dieser Ziffer. Für Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen des Dienstvertragsrechts; eine Mängelhaftung im werkvertraglichen Sinne besteht insoweit nicht.

15.2 Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung von der im Einzelauftrag vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Nicht als Mangel gelten insbesondere: Abweichungen infolge unsachgemäßer Nutzung, Änderungen am System durch den Kunden oder Dritte ohne Abstimmung mit Bananapie, Störungen von Drittdiensten sowie die in Ziff. 13.1 beschriebene Ergebnisvarianz KI-gestützter Systeme, soweit kein abweichendes Abnahmekriterium vereinbart ist.

15.3 Der Kunde rügt Mängel in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung der Symptome und, soweit möglich, der Reproduktionsschritte. Offensichtliche Mängel rügt er unverzüglich nach Abnahme. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Handelsrechts bleiben unberührt. Eine Genehmigungsfiktion für verdeckte Mängel besteht nicht.

15.4 Bananapie leistet Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

15.5 Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

16. Haftung

Trifft der Einzelauftrag eine eigene und abschließende Haftungsregelung, geht diese vor (Ziff. 2.3).

16.1 Bananapie haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — haftet Bananapie der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

16.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

16.4 Für den Verlust von Daten haftet Bananapie nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung der von ihm bereitgestellten Daten verantwortlich, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.

16.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Bananapie.

16.6 Die Haftungsregelungen dieser Ziffer gelten auch für die Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag über Auftragsverarbeitung. Die Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO und der dort geregelte Innenausgleich bleiben unberührt.

17. Geheimhaltung

Trifft der Einzelauftrag eine eigene und abschließende Geheimhaltungsregelung, geht diese vor (Ziff. 2.3).

17.1 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit dem Vertrag offenlegt und die (a) als vertraulich gekennzeichnet sind oder (b) ihrer Art nach erkennbar vertraulich sind, insbesondere Quellcode, Konfigurationen, Systemarchitekturen, Zugangsdaten, Preis- und Kalkulationsdaten, Kundendaten, Geschäftsstrategien und nicht veröffentlichte Produktinformationen.

17.2 Die empfangende Partei nutzt vertrauliche Informationen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags, gibt sie nicht an Dritte weiter und schützt sie mit derselben Sorgfalt wie eigene vertrauliche Informationen, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt. Eine Weitergabe an Mitarbeitende, Subunternehmer und Berater ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

17.3 Nicht vertraulich sind Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vereinbarung werden, (b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, (c) von der empfangenden Partei unabhängig ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden oder (d) rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden.

17.4 Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Die offenlegende Partei wird die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab informieren.

17.5 Die Pflichten nach dieser Ziffer gelten für die Dauer des Vertrags und für drei (3) Jahre nach seiner Beendigung. Für Informationen, die zugleich Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes sind, gelten die gesetzlichen Schutzrechte unabhängig davon fort, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

17.6 Nach Beendigung des Vertrags gibt die empfangende Partei auf Verlangen die überlassenen vertraulichen Informationen zurück oder löscht sie; gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Sicherungskopien im Rahmen routinemäßiger Datensicherung bleiben unberührt.

17.7 Diese Ziffer regelt die Geheimhaltung nicht personenbezogener Informationen. Für personenbezogene Daten gilt ausschließlich Ziff. 18 und der Vertrag über Auftragsverarbeitung. Haben die Parteien eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen, so geht diese für die von ihr erfassten Informationen vor; diese Ziffer gilt ergänzend, soweit die Geheimhaltungsvereinbarung keine Regelung trifft oder ihre Laufzeit vor Beendigung des Projektvertrags endet.

18. Datenschutz und Vertrag über Auftragsverarbeitung

18.1 Jede Partei beachtet die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

18.2 Rollenverteilung. Soweit Bananapie personenbezogene Daten für Zwecke des Kunden und nach dessen Weisung verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und Bananapie Auftragsverarbeiterin. Soweit Bananapie personenbezogene Daten für eigene Zwecke verarbeitet (z. B. Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung, eigene Kontaktdaten), ist Bananapie Verantwortliche. Die Rollenverteilung wird für jedes Projekt im Einzelauftrag konkretisiert; maßgeblich ist die tatsächliche Zweckbestimmung, nicht die Bezeichnung im Vertrag.

Ziff. 18.3 bis 18.7 regeln die Einbeziehung eines von Bananapie gestellten Vertrags über Auftragsverarbeitung. Vereinbaren die Parteien im Einzelauftrag stattdessen einen vom Kunden gestellten Vertrag über Auftragsverarbeitung, gilt dieser; Ziff. 18.3 bis 18.7 finden dann keine Anwendung (Ziff. 2.3).

18.3 Einbeziehung. Soweit Bananapie personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien mit Unterzeichnung des Einzelauftrags bzw. Dauerauftrags zugleich einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser Vertrag wird nebst seinen Anlagen unmittelbarer Bestandteil des Vertrags. Seine Anlagen sind:

(a) Anlage 1 — Leistungsbeschreibung, Datenkategorien, Verarbeitungsumgebung, Unterauftragnehmer und Ansprechpartner. Sie wird projektbezogen ausgefüllt und gemeinsam mit dem Einzelauftrag bzw. Dauerauftrag vereinbart; sie ist diesem als Anlage beigefügt. Ohne ausgefüllte Anlage 1 beginnt keine Verarbeitung personenbezogener Daten.

(b) Anlage 2 — technische und organisatorische Maßnahmen, in der mit Versionsnummer und Stand-Datum bezeichneten Fassung.

Der Vertrag über Auftragsverarbeitung und seine Anlage 2 sind unter https://bananapie.io/avv in der jeweils bezeichneten Fassung dauerhaft abrufbar.

18.4 Maßgebliche Fassung. Es gilt die im Einzelauftrag bzw. Dauerauftrag mit Versionsnummer und Stand-Datum bezeichnete Fassung des Vertrags über Auftragsverarbeitung und seiner Anlage 2. Eine spätere Änderung der auf der Website abrufbaren Fassung wirkt nicht auf bestehende Verträge; für Änderungen gilt Ziff. 18.6. Für Anlage 1 gilt die dem jeweiligen Einzelauftrag bzw. Dauerauftrag beigefügte, von beiden Parteien vereinbarte Fassung.

18.5 Übermittlung in Textform. Bananapie übermittelt dem Kunden den Vertrag über Auftragsverarbeitung nebst Anlagen auf Verlangen jederzeit unentgeltlich in Textform und stellt ihn dem Kunden vor Vertragsschluss zur Kenntnisnahme bereit. Auf Wunsch des Kunden wird der Vertrag über Auftragsverarbeitung gesondert unterzeichnet; die Einbeziehung nach Ziff. 18.3 bleibt hiervon unberührt.

18.6 Anpassung. Wird eine Anpassung des Vertrags über Auftragsverarbeitung oder seiner Anlage 2 aufgrund geänderter rechtlicher Vorgaben oder aufsichtsbehördlicher Anforderungen erforderlich, legt Bananapie dem Kunden eine angepasste, mit neuer Versionsnummer und neuem Stand-Datum bezeichnete Fassung in Textform vor. Die Anpassung wird wirksam, wenn der Kunde ihr zustimmt oder ihr nicht innerhalb von sechs (6) Wochen ab Zugang in Textform widerspricht; Bananapie weist auf diese Folge bei Vorlage ausdrücklich hin. Widerspricht der Kunde, verhandeln die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung; kommt sie nicht binnen vier (4) Wochen zustande, kann jede Partei den betroffenen Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat kündigen. Änderungen der Anlage 1 erfolgen ausschließlich einvernehmlich; Satz 2 gilt für sie nicht.

18.7 Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern, Drittlandübermittlungen und die technischen und organisatorischen Maßnahmen richten sich ausschließlich nach dem Vertrag über Auftragsverarbeitung und dessen Anlagen.

19. Referenznennung

19.1 Bananapie darf den Kunden nur dann namentlich oder unter Verwendung seiner Kennzeichen als Referenz nennen, wenn der Kunde dem im Einzelauftrag oder gesondert in Textform zugestimmt hat.

19.2 Die Darstellung erbrachter Leistungen zu Demonstrations- oder Marketingzwecken (z. B. Bildschirmaufnahmen) setzt zusätzlich eine Freigabe des konkreten Materials durch den Kunden in Textform voraus. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten werden dabei nicht dargestellt.

19.3 Der Kunde kann eine erteilte Zustimmung mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen. Bananapie entfernt die Referenz innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen aus den von ihr kontrollierten Medien.

20. Laufzeit, Kündigung, Stornierung

20.1 Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Einzelauftrag bzw. Dauerauftrag.

20.2 Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Bananapie insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsvergütungen bzw. einer Meilensteinrate in Verzug ist und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

20.3 Kündigungen bedürfen der Textform.

20.4 Kündigung von Werkverträgen durch den Kunden. Das gesetzliche Recht des Kunden, einen Werkvertrag jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt. In diesem Fall behält Bananapie den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und dessen, was Bananapie durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB).

20.5 Stornierung vor Leistungsbeginn. Storniert der Kunde einen erteilten Auftrag vor Leistungsbeginn in Textform, rechnet Bananapie die bis dahin erbrachten Leistungen sowie nachweisbar angefallene, nicht mehr stornierbare Fremdkosten ab. Erfolgt die Stornierung weniger als vierzehn (14) Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn, kann Bananapie zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 15 % des noch nicht erbrachten Auftragswerts für die nicht mehr anderweitig belegbare Kapazität verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale; Bananapie bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

20.6 Nach Beendigung des Vertrags unterstützt Bananapie den Kunden auf dessen Wunsch bei der geordneten Übergabe (Herausgabe der Arbeitsergebnisse im vereinbarten Format, Übergabedokumentation, Löschung nach Weisung). Der Aufwand hierfür wird nach den vereinbarten Sätzen vergütet, soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist.

21. Höhere Gewalt und Störungen bei Drittanbietern

21.1 Wird eine Partei durch ein Ereignis außerhalb ihres Einflussbereichs, das sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehen und mit zumutbaren Mitteln nicht abwenden konnte, an der Leistungserbringung gehindert, ruhen die betroffenen Pflichten für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich in Textform.

21.2 Als solche Ereignisse gelten insbesondere auch die dauerhafte Einstellung, wesentliche Änderung oder längerfristige Nichtverfügbarkeit eines für die Leistung erforderlichen Drittdienstes, soweit ein gleichwertiger Ersatz nicht mit zumutbarem Aufwand verfügbar ist.

21.3 Dauert die Störung länger als drei (3) Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.

22. Änderungen dieser AGB

22.1 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder wiederkehrenden Leistungen kann Bananapie diese AGB ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Vorgaben, an geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung oder an geänderte technische Rahmenbedingungen erforderlich ist und die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen des Leistungsumfangs und der Vergütung sind hiervon nicht erfasst.

22.2 Bananapie teilt die Änderung mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit, hebt die geänderten Regelungen hervor und weist auf das Widerspruchsrecht und die Folgen hin. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen ab Zugang in Textform, gilt die Änderung als angenommen. Widerspricht der Kunde, gilt die bisherige Fassung fort; Bananapie kann den betroffenen Vertrag in diesem Fall mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende kündigen.

22.3 Für bereits erteilte Einzelaufträge mit fester Laufzeit gilt die bei deren Erteilung einbezogene Fassung fort. Bananapie hält frühere Fassungen dieser AGB unter https://bananapie.io/agb mit Versionsnummer und Stand-Datum abrufbar.

23. Schlussbestimmungen

23.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang; sie gelten unabhängig von ihrer Form (§ 305b BGB).

23.2 Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Partei in Textform; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

23.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

23.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Bananapie ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Bananapie GmbH · Eisenbahnstraße 11 · 10997 Berlin · Version 1.0, Stand 27.08.2026

Fassungen

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